Rz. 27

§ 104 Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass die Erstattungsregelung nach Satz 1 entsprechend gilt, wenn vom Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Diese Sonderregelung normiert einen Erstattungsanspruch auch für Fälle, in denen ein Vor- und Nachrangverhältnis nicht besteht und eine Gleichartigkeit von Sozialleistungen fehlt. In Betracht kommen hierbei Fälle von § 19 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und der §§ 91 bis 93 SGB VIII. § 104 Abs. 1 Satz 3, wonach ein Erstattungsanspruch dann nicht besteht, soweit einer dieser Träger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen, gilt insoweit nicht.

 

Rz. 28

Die Regelung berechtigt z. B. den Sozialhilfeträger, auch eine Erstattung aus Leistungen des Rentenversicherungsträgers zu verlangen, die nicht für den Sozialhilfeempfänger selbst, sondern für die zum Aufwendungsersatz bzw. Kostenbeitrag verpflichteten anderen Personen bestimmt sind. Dies gilt nur insoweit, als die anderen Personen nach dem Recht des Sozialhilfeträgers einen Teil ihrer gegen den Rentenversicherungsträger gerichteten Ansprüche einzusetzen haben. Damit weicht die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 4 von der ansonsten erforderlichen Personenidentität ab.

Bei § 104 Abs. 1 Satz 4 handelt es sich nicht so sehr um einen Erstattungsanspruch, sondern vielmehr um eine Form der Vollstreckung nach Forderungsübergang.

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