Rz. 25b

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Versorgungsamtes ist § 104 i. V. m. § 71b BVG. Der Berufsschadensausgleich und die Ausgleichsrente sind von der Einkommens- und Vermögenslage des Berechtigten abhängig. Soweit die rückwirkende Gewährung einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente zu einer nachträglichen Minderung dieser Leistungen führt, erwirbt die Versorgungsverwaltung einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger.

Kein Erstattungsanspruch besteht hingegen beim Zusammentreffen mit einer Grundrente nach § 31 BVG bzw. einer Witwengrundrente nach § 40 BVG oder einer Waisengrundrente nach § 46 BVG, weil diese Leistungen Entschädigungscharakter besitzen und anrechnungsfrei gewährt werden.

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