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Die für den jeweiligen Träger der Leistungen zur Teilhabe geltenden Vorschriften über die Gewährung von Geldleistungen (Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld) bei Durchführung von Leistungen zur Teilhabe sehen vor, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sind. Die rückwirkende Gewährung einer Versichertenrente aus der Rentenversicherung kann daher zu einem Erstattungsanspruch des Rehabilitationsträgers gegen den Rentenversicherungsträger führen.

Je nach Art, Beginn und zuständigem Träger der Leistungen (Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld) ist bei Reha-Antragstellung zu prüfen,

  • ob eine Berücksichtigung dieser Leistung als Hinzuverdienst in Betracht kommt (§ 96a SGB VI), so dass ein Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers ausgeschlossen ist, oder
  • ob die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Leistung des Rehabilitationsträgers anzurechnen ist mit der Folge eines möglichen Erstattungsanspruchs oder
  • ob der Anspruch auf Rente als erfüllt gilt (§ 116 Abs. 3 SGB VI), so dass auch in diesem Fall der Rehabilitationsträger keinen Erstattungsanspruch haben kann.

    Ein Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers kann sich nur dann ergeben, wenn Verletztengeld mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nicht im Zusammenhang mit dem Leistungsfall der Unfallversicherung steht, zusammentrifft (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII). Dieser ist dann allerdings nach § 103 zu befriedigen.

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