Rz. 14c

Tritt rückwirkend Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner ein, endet die freiwillige Versicherung oder die Formalmitgliedschaft ab Rentenbeginn bzw. Rentenantragstellung. Die Beiträge aus der Rente sind vom Rentenversicherungsträger an die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse anzuweisen. Die vom Sozialhilfeträger zunächst verauslagten Beiträge erweisen sich nachträglich als zu Unrecht entrichtet und sind nach § 26 Abs. 2 SGB IV von der Krankenkasse zu erstatten.

Macht der Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger geltend, ist er zur Erstattung der Beiträge an die Krankenkasse des Rentenberechtigten zu verweisen. Eine Erstattung aus der Rentennachzahlung darf nicht erfolgen.

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