Rz. 10

Erstattungsansprüche dritter Stellen sind auch dann zu beachten, wenn wegen einer vom Rentenversicherungsträger eingelegten Berufung oder Revision nach § 154 Abs. 2 SGG nur eine vorläufige Zahlung erfolgt (Urteilsrente).

Die Rentennachzahlung ab Beginn der Urteilsrente ist einzubehalten und die berechtigten Stellen sind aufzufordern, ihren Erstattungsanspruch geltend zu machen. Die zu erstattenden Beträge sind jedoch bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsstreits zurückzubehalten. Lediglich der nach Berücksichtigung der Erstattungsansprüche verbleibende Betrag ist an den Berechtigten (vorläufig) anzuweisen. Die erstattungsberechtigte Stelle ist hierüber zu unterrichten.

Endet der Rechtsstreit zuungunsten des Berechtigten, ist die erstattungsberechtigte Stelle dahin gehend zu unterrichten, dass ein Rentenanspruch nicht besteht und der geltend gemachte Erstattungsanspruch deshalb nicht erfüllt werden kann. Endet der Rechtsstreit zugunsten des Berechtigten, ist der Erstattungsanspruch abzurechnen.

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