Rz. 8d

Neben dem Arbeitslosengeld wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 als weitere Leistung der Bundesagentur für Arbeit das Teilarbeitslosengeld eingeführt (§ 150 SGB III). Für das Teilarbeitslosengeld gelten grundsätzlich die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend. Rechtsgrundlagen für den Erstattungsanspruch sind bei einem Zusammentreffen von Arbeitslosengeld/Teilarbeitslosengeld § 125 Abs. 1 und 3, § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 2 SGB III.

Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Rente für Bergleute mit Arbeitslosengeld zusammen, wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld nach § 313a SGB VI grundsätzlich auf die Rente angerechnet bzw. das Bemessungsentgelt des für denselben Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes nach §§ 313, 96a SGB VI bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze als Einkommen berücksichtigt. Ein Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur entsteht damit nicht.

 

Rz. 8e

Ein Erstattungsanspruch besteht auch in den Fällen nicht, in denen eine Anrechnung auf die Rente nicht erfolgt, weil der Versicherte die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld/Teilarbeitslosengeld insgesamt nach Rentenbeginn erfüllen würde. Der Bezug von Arbeitslosengeld/Teilarbeitslosengeld und Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Rente für Bergleute schließen dann einander nicht aus.

Trifft eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Arbeitslosengeld zusammen, wird das Bemessungsentgelt des für denselben Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes nach § 96a SGB VI bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze als Einkommen berücksichtigt. Ein Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur entsteht somit nicht.

 

Rz. 8f

Beim Zusammentreffen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Arbeitslosengeld findet weder § 96a noch § 313a SGB VI Anwendung. Sowohl bei der rückwirkenden Gewährung von Renten wegen voller Erwerbsminderung, die auf einem verschlossenen Arbeitsmarkt beruhen, als auch bei solchen, die allein wegen des Gesundheitszustandes gewährt werden, entsteht deshalb ein Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur, der sich im ersten Fall aus § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB III i. V. m. § 125 Abs. 3 SGB III und im zweiten Fall aus § 125 Abs. 1 und 3 SGB III ergibt.

 

Rz. 8g

Nach § 117 Abs. 2 SGB III endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Teilarbeitslosengeld spätestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze. Die rückwirkende Leistung einer Regelaltersrente (Voll- oder Teilrente) kann daher keinen Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur begründen.

 

Rz. 8h

Bei rückwirkendem Zusammentreffen einer Vollrente wegen Alters vor Vollendung der Regelaltersgrenze ruht das Arbeitslosengeld/Teilarbeitslosengeld. Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung besteht ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt grundsätzlich auch für die Teilrente.

 

Rz. 8i

Die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt, die die Bundesagentur für Arbeit anstelle des Arbeitgebers erbringt, zählen zu den Sozialleistungen i. S. d. § 19b SGB I. Bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht daher ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit.

Der Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur besteht gleichrangig neben einem evtl. Erstattungsanspruch der Krankenkasse oder eines anderen Sozialleistungsträgers aufgrund des gezahlten Krankengeldes bzw. der weiteren in § 10 Abs. 2 AtG genannten Sozialleistungen. Er ist nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB X anteilig zu befriedigen. Reicht die Rente nicht aus, um den Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit zu befriedigen, darf die Agentur für Arbeit den Differenzbetrag nicht vom Berechtigten zurückfordern.

 

Rz. 8j

Das rückwirkende Zusammentreffen von Kurzarbeitergeld mit einer Versichertenrente kann einen Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur begründen (Ausnahmen, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Teilrente wegen Alters).

Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben nach §§ 209 und 214 SGB III Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, wenn bestimmte weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wie § 180 SGB III für das Kurzarbeitergeld verweist § 215 SGB III für das Winterausfallgeld auf die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

 

Rz. 8k

Nach § 421j SGB III haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und auf einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung beenden oder vermeiden. Bei rückwirkender Bewilligung einer Altersrente entsteht ein Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur.

Der Existenzgründungszuschuss und die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht zweckdienlich, so dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch wegen fehlender Gleichwertigkeit nicht gegeben sind.

 

Rz. 8l

Die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuc...

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