Rz. 2

Nach dieser Vorschrift erhält der Leistungsträger, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung hierzu verpflichtet war, dessen Leistungsverpflichtung aber später nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, einen Erstattungsanspruch gegen den für die entsprechende Leistung zuständigen Leistungsträger. § 103 Abs. 1 legt fest, dass der letztlich verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist. Das gilt jedoch nur, soweit er nicht bereits selbst an den Leistungsempfänger geleistet hat. Eine Erstattungspflicht besteht allerdings, wenn der letztlich zur Leistung verpflichtete Leistungsträger noch geleistet hat, obwohl ihm bereits eine Nachricht über die Leistung des anderen zugegangen ist oder er sonst von dessen Leistung Kenntnis erlangt hat.

Im Gegensatz zu § 102 richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nicht nach den Vorschriften des zuerst leistenden Leistungsträgers, sondern nach den Vorschriften des letztlich verpflichteten Leistungsträgers.

Von dieser Vorschrift werden nicht die Fälle erfasst, in denen ein Leistungsträger Leistungen zu Unrecht erbracht hat.

Ein Erstattungsanspruch entsteht nicht gegen den Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers nachträglich entfällt, da Sozialhilfe in der Regel nicht für die Vergangenheit gezahlt wird.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 103 ist, dass ein Sozialleistungsträger zunächst rechtmäßig eine Sozialleistung erbracht hat (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld), deren Anspruchsgrundlage aufgrund der rückwirkenden Bewilligung einer anderen Sozialleistung (z. B. Rente) ganz oder teilweise entfällt.

Ein Leistungsanspruch i. S. d. § 103 entfällt auch dann, wenn er ganz oder teilweise zum Ruhen kommt oder zu kürzen ist.

In Betracht kommen dabei nicht nur Ansprüche anderer Sozialleistungsträger gegen den Rentenversicherungsträger. Denkbar sind auch Ansprüche, die der Rentenversicherungsträger insbesondere bei Anwendung der §§ 90ff. SGB VI zum Ausgleich einer Überzahlung gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger geltend macht.

Ein Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die die Erstattung begehrende Stelle Leistungsträger i. S. d. SGB ist. Er besteht nicht, wenn ein Träger der Beamtenversorgung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder der betrieblichen Altersversorgung Ansprüche auf die Rentennachzahlung erhebt, weil die Bewilligung einer Rente rückwirkend zu einer Minderung bereits erbrachter Leistungen führt. Derartige Ansprüche können ggf. durch eine Übertragung (Abtretung) nach Maßgabe des § 53 SGB I erfüllt werden.

Der Erstattungsanspruch erfasst ausschließlich die rückwirkend zu Unrecht erbrachte Sozialleistung des erstattungsberechtigten Trägers. Hat dieser neben der Sozialleistung auch Rentenversicherungsbeiträge aufgrund des Sozialleistungsbezuges gezahlt, richtet sich ein möglicher Anspruch auf Rückzahlung dieser Beiträge allein nach § 26 SGB IV.

 

Rz. 3

Erstattungsansprüche sind keine Sozialleistungen. Sie unterliegen damit nicht der Verzinsung nach § 44 SGB I. Als spezialgesetzliche Regelung sieht § 108 Abs. 2 lediglich die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe vor.

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