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Im Bereich der Rehabilitation kommen für die Rentenversicherungsträger folgende Verpflichtungsnormen in Betracht:

  • Vorleistungsverpflichtung nach § 43 SGB I:

    Die Vorschrift gilt für alle Leistungsarten (auch Dienst- und Sachleistungen) nach dem SGB und für alle Leistungsträger, nicht aber für das Jugend- und Sozialhilferecht.

  • Zahlung von Anschlussübergangsgeld nach § 51 SGB IX:

    Entsprechend dem BSG-Urteil v. 10.10.2002 (B 2 U 2/02 R) ist bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig vorerst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von unter 3 Monaten zu erfüllen. Erst danach kann Übergangsgeld bis zum Ablauf der 3-Monats-Frist gewährt werden.

    Verweigert die Arbeitsverwaltung im Einzelfall die vorrangige Zahlung von Arbeitslosengeld, ist, um die wirtschaftliche Sicherstellung der Versicherten zu gewährleisten, mit Anschlussübergangsgeld in Vorleistung zu treten und anschließend ein Erstattungsanspruch bei der zuständigen Agentur für Arbeit geltend zu machen.

  • Vorleistungsverpflichtung des Trägers der Grundsicherung nach § 25 SGB II:

    Die Träger der Grundsicherung erbringen bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die anlässlich einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach haben, die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter. Entsprechendes gilt bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Bezieht ein Versicherter neben versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld zugleich Arbeitslosengeld II, hat das Arbeitslosengeld II den Charakter einer ergänzenden Sozialhilfe und kann daher dem Träger der Grundsicherung nicht erstattet werden.

    In Fällen, in denen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Zahlung des Arbeitslosengeldes II unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II einstellt, erfolgt die Berechnung und Zahlung des Übergangsgeldes durch die Deutsche Rentenversicherung. Ein Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich insoweit nur für den Zeitraum bis zur Einstellung des Arbeitslosengeldes II.

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