Rz. 7a

Im Recht der Erstattungsansprüche gilt das Prinzip der zeitlichen Kongruenz. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als sich die Leistungen des erstattungsberechtigten und des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers zeitlich überlagern. Für Zeiträume, in denen der erstattungsberechtigte Träger Leistungen nicht erbracht hat, entfällt eine Erstattung.

 

Rz. 7b

Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz erfordert eine kalendermonatlich getrennt vorzunehmende Gegenüberstellung beider Leistungen. Eine summarische Gegenüberstellung der im Erstattungszeitraum insgesamt erbrachten Leistungen ist unzulässig. Bei Leistungen für Teilkalendermonate ist eine kalendertägliche Gegenüberstellung vorzunehmen.

 

Rz. 7c

Ausnahmen bestehen lediglich bei Erstattungsansprüchen der Rentenversicherungsträger in Fällen des § 96a SGB VI und bei Erstattungsansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 104 hinsichtlich der Rente für den Todesmonat sowie bei Zusammentreffen von einmaligen Sozialleistungen mit Renten bzw. Übergangsgeld.

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