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Der Begriff der Leistungsträger ergibt sich aus § 12 SGB I. Hierzu gehören die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Die Rentenversicherungsträger sind nur dann als Leistungsträger i. S. dieser Vorschrift anzusehen, soweit es sich um die vorläufige Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben handelt, wenn also ein anderer Leistungsträger (z. B. das Versorgungsamt oder die Berufsgenossenschaft) zuständig ist.

§ 102 findet nur bei Ansprüchen zwischen gleichrangig verpflichteten Sozialleistungsträgern Anwendung (BSG, Urteil v. 27.6.1985, SozR-2200 § 182b Nr. 32; Urteil v. 14.9.1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 11; Urteil v. 1.7.2003, B1 KR 13/02 R).

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