Rz. 4

Der Arzt hat die Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Aus der Erklärung der Einwilligung darf der Leistungsträger auch schließen, dass es sich um den behandelnden Arzt handelt. Die Einwilligung muss einzelfallbezogen erteilt werden. Eine allgemeine Erklärung, wonach der behandelnde Arzt die notwendigen Befundunterlagen ggf. anfordern dürfe, reicht nicht aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge