Rz. 2

Hinsichtlich des Regelungsgehalts korrespondiert § 101 mit § 100. Aufgrund der im SGB X eingeführten datenschutzrechtlichen Regelungen (vgl. §§ 67 ff., 76) sind Leistungsträger zum Schutz der bei ihnen geführten und gespeicherten Daten verpflichtet und haben auch gegenüber dem behandelnden Arzt keine Offenbarungsbefugnis mehr. § 101 schafft damit eine Rechtsgrundlage, dem behandelnden Arzt Untersuchungsbefunde, die sich im Gewahrsam der Leistungsträger befinden, mit Einwilligung des Betroffenen zu offenbaren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge