Rz. 5

Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Witwen- und Witwerrenten sowie Renten an überlebende Partner eingetragener Lebenspartnerschaften (§ 46), die Waisenrenten (§ 48), die Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) sowie die Renten wegen Todes bei Verschollenheit (§ 49). § 93 findet auch auf das sog. Sterbevierteljahr Anwendung, d. h. auch während der ersten 3 Monate des Rentenbezugs in denen die Witwen- bzw. Witwerrente zum Ausgleich der durch den Tod des Versicherten bedingten finanziellen Mehrbelastungen ohne Einkommensanrechnung (nach § 97) gemäß § 67 Nr. 5 und 6 auf der Grundlage eines Rentenartfaktors von 1,0 und damit als volle Rente geleistet wird.

Bei den entsprechenden Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung handelt es sich um die Witwen- und Witwerrenten (§ 65 SGB VII) sowie Renten an überlebende Partner eingetragener Lebenspartnerschaften (§ 63 Abs. 1a SGB VII), Witwen- und Witwerrenten an frühere Ehegatten (§ 66 SGB VII) und die Waisenrente (§§ 67, 68 SGB VII). Keine Hinterbliebenenrente i. S. d. § 93 ist die Rente an Verwandte aufsteigender Linie gemäß § 69 SGB VII, weil sich ein dieser Rente entsprechendes Gegenstück im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht findet; nur solche Hinterbliebenenrenten, die sich ihrer Art nach entsprechen, sind aufeinander anrechenbar. Auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlende Beihilfen (§ 71 SGB VII), Pflegegeld (§ 44 SGB VII), Verletztengeld (§ 45 SGB VII) oder Übergangsgeld (§ 49 SGB VII) sind keine Hinterbliebenenrenten. Dem Rentenversicherungsträger obliegt hinsichtlich der Art und Höhe der Verletztenrente kein eigenständiges Überprüfungsrecht, sondern er ist an die Feststellungen des Unfallversicherungsträgers gebunden (BSGE 36 S. 168).

 

Rz. 5a

Voraussetzung für die Anrechnung von Witwen- und Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass die Renten aus der jeweiligen Versicherung desselben Versicherten abgeleitet wird (vgl. Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar SGB VI, § 93 Rz. 11). Die jeweiligen Waisenrenten können hingegen aus der Versicherung unterschiedlicher Personen abgeleitet werden.

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