2.1.1 Rente aus eigener Versicherung und Verletztenrente aus der Unfallversicherung (Nr. 1)

 

Rz. 4

Renten aus eigener (Renten-)Versicherung sind die Renten wegen Alters (§ 33 Abs. 2, §§ 35 ff., 236 ff.), die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3, §§ 43, 240) sowie Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, soweit sie über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt werden (vgl. insoweit die Komm. zu § 43), die Erziehungsrente (§ 47) sowie die knappschaftliche Ausgleichsleistung (§ 239).

Nicht zu den anzurechnenden Renten gehören zusätzliche Leistungen, die nicht unmittelbar Gegenstand des Rentenstammrechts sind, wie z. B. die vom Rentenversicherungsträger geleisteten Zuschüsse zur Krankenversicherung nach den §§ 106, 315 oder der Kinderzuschuss gemäß § 270.

Der Begriff der Verletztenrente meint den Rentenanspruch des Versicherten gemäß § 56 SGB VII. Das am 1.1.1997 in Kraft getretene SGB VII verwendet im Unterschied zu dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht den Begriff der Verletztenrente (§ 560 RVO) nicht mehr. Der Wortlaut des § 93 SGB VI stimmt somit nicht mehr mit dem Sprachgebrauch des SGB VII überein. Der Anspruch auf Rente gemäß § 56 SGB VII hängt vom Eintritt eines Versicherungsfalls i. S. d. § 7 SGB VII (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, § 8 SGB VII) sowie einer Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um wenigstens 20 % ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Vorschriften des SGB VII verwiesen.

§ 93 regelt nur den Fall des Zusammentreffens von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kollision mehrerer gleichzeitiger Ansprüche auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung ist in § 89 und die Kollision gleichzeitiger Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung einerseits und einer Hinterbliebenenrente andererseits in den Einkommensanrechnungsvorschriften des § 97 i. V. m. §§ 18 a ff. SGB IV geregelt.

Durch den Verweis auf § 97 und § 65 Abs. 3 und 4 SGB VII, der durch Art. 1 Nr. 5 des Grundrentengesetzes v. 18.8.2020 (BGBl. I S, 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 in Abs. 1 eingefügt wurde, wird als Folgeänderung zu § 98 in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Grundrentengesetzes klargestellt, dass die Einkommensanrechnung nach § 97a vor der Anwendung des § 93 vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch die Komm. zu § 98 Rz. 1 letzter Absatz und zu § 97a Abs. 4 Rz. 24).

2.1.2 Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung (Nr. 2)

 

Rz. 5

Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Witwen- und Witwerrenten sowie Renten an überlebende Partner eingetragener Lebenspartnerschaften (§ 46), die Waisenrenten (§ 48), die Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) sowie die Renten wegen Todes bei Verschollenheit (§ 49). § 93 findet auch auf das sog. Sterbevierteljahr Anwendung, d. h. auch während der ersten 3 Monate des Rentenbezugs in denen die Witwen- bzw. Witwerrente zum Ausgleich der durch den Tod des Versicherten bedingten finanziellen Mehrbelastungen ohne Einkommensanrechnung (nach § 97) gemäß § 67 Nr. 5 und 6 auf der Grundlage eines Rentenartfaktors von 1,0 und damit als volle Rente geleistet wird.

Bei den entsprechenden Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung handelt es sich um die Witwen- und Witwerrenten (§ 65 SGB VII) sowie Renten an überlebende Partner eingetragener Lebenspartnerschaften (§ 63 Abs. 1a SGB VII), Witwen- und Witwerrenten an frühere Ehegatten (§ 66 SGB VII) und die Waisenrente (§§ 67, 68 SGB VII). Keine Hinterbliebenenrente i. S. d. § 93 ist die Rente an Verwandte aufsteigender Linie gemäß § 69 SGB VII, weil sich ein dieser Rente entsprechendes Gegenstück im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht findet; nur solche Hinterbliebenenrenten, die sich ihrer Art nach entsprechen, sind aufeinander anrechenbar. Auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlende Beihilfen (§ 71 SGB VII), Pflegegeld (§ 44 SGB VII), Verletztengeld (§ 45 SGB VII) oder Übergangsgeld (§ 49 SGB VII) sind keine Hinterbliebenenrenten. Dem Rentenversicherungsträger obliegt hinsichtlich der Art und Höhe der Verletztenrente kein eigenständiges Überprüfungsrecht, sondern er ist an die Feststellungen des Unfallversicherungsträgers gebunden (BSGE 36 S. 168).

 

Rz. 5a

Voraussetzung für die Anrechnung von Witwen- und Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass die Renten aus der jeweiligen Versicherung desselben Versicherten abgeleitet wird (vgl. Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar SGB VI, § 93 Rz. 11). Die jeweiligen Waisenrenten können hingegen aus der Versicherung unterschiedlicher Personen abgeleitet werden.

2.1.3 Zusammentreffen der Ansprüche

 

Rz. 6

Die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Ansprüche müssen zeitgleich bestehen und damit zusammentreffen, d. h., die jeweiligen Rentenansprüche müssen sich auf denselben Zeitraum beziehen. Das ist der Fall, soweit sich die genannten materiellrechtlichen Ansprüche zeitli...

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