Rz. 2

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX verfolgen die Teilhabeleistungen der Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) unter anderem das Ziel, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Wegen dem gegliederten System der sozialen Sicherung teilt sich der Rentenversicherungsträger diese Aufgabe mit anderen Rehabilitationsträgern. Welcher Rehabilitationsträger für welche Maßnahme zuständig sein kann, ergibt sich aus dem nachfolgenden Schaubild.

 
Rehabilitationsträger Medizinische Rehabilitationsleistungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Besonderheiten
Krankenkassen ja nein nur, wenn nicht ein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist (z. B. § 40 Abs. 4 SGB V)
Rentenversicherungsträger ja ja nur bei Minderung bzw. Gefährdung der Erwerbsfähigkeit mit Aussicht auf eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung
Unfallversicherungsträger ja ja nur wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit
Träger der Kriegsopferversorgung/ Kriegsopferfürsorge bzw. ab 1.1.2024 Träger der Sozialen Entschädigung ja ja nur wegen der Folgen von Kriegs-/Wehrdienstverletzungen oder wegen einer Gesundheitsstörung aufgrund einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Zivildienstgesetz (ZDG) und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. ab dem 1.1.2024 aufgrund einer Schädigung nach dem SGB XIV
Bundesagentur für Arbeit nein ja zur Erreichung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. Vermeidung/Verkürzung von Arbeitslosigkeit, sofern für bestimmte Teilhabeleistungen nicht der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig ist (vgl. § 22 Abs. 1 SGB III)
Träger der Eingliederungshilfe ja ja nur, wenn kein anderer Rehabilitationsträger und kein anderer Sozialleistungsträger zuständig ist und der Betroffene finanziell hilfebedürftig ist; bestimmte Teilhabeleistungen werden auch ohne Prüfung der finanziellen Hilfebedürftigkeit erbracht (§§ 90, 109 und 111 sowie §§ 91 und 138 SGB IX)

Wegen § 7 Abs. 1 SGB IX richten sich die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten für die einzelnen Teilhabeleistungen nach dem rehabilitationsträgerspezifischen Recht. Deshalb richtet sich das für die Rentenversicherungsträger geltende Teilhaberecht nach den §§ 9 ff. SGB VI.

 

Rz. 3

Gemäß § 9 hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur die Aufgabe, Renten zu zahlen. Ein wesentlicher Aufgabenbereich ist auch die günstige Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit der betroffenen Versicherten mithilfe gezielter Leistungen. Das Ziel besteht darin, die Erwerbsfähigkeit der jeweiligen Versicherten

Dadurch soll der frühzeitigen Zahlung einer Erwerbsminderungsrente entgegengewirkt werden.

 

Rz. 4

In Form einer Einführungsvorschrift definiert § 9 nur allgemein die Ziele für die von der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung zu stellenden Teilhabeleistungen. Die Vorschrift ist deshalb nicht als anspruchsbegründende Vorschrift zu verstehen. Die Voraussetzungen zur Erlangung des konkreten Anspruchs regeln vielmehr

  • § 10 (persönliche Voraussetzungen, auch "medizinische" Voraussetzungen genannt),
  • § 11 (versicherungsrechtliche Voraussetzungen, teilweise auch "Vorversicherungszeit" oder "Wartezeit" genannt),
  • § 12 (Ausschlusstatbestände – also Fallgestaltungen, bei denen der Versicherte keine Teilhabeleistungen der Rentenversicherung erhalten kann).

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