Rz. 18

Der Berechnung einer Hinterbliebenenrente sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte einer bisherigen Versichertenrente des Verstorbenen zugrunde zu legen, wenn die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Versichertenrentenbezuges beginnt (Abs. 2 Satz 1). Ein Versichertenrentenbezug i. S. d. Vorschrift liegt vor, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Versichertenrente im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erfüllt waren und der Versicherte die Rente wirksam beantragt hatte (formelle Anspruchsvoraussetzung gemäß § 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1). Es ist nicht erforderlich, dass der Rentenversicherungsträger noch zu Lebzeiten des Versicherten mit der laufenden Zahlung der Versichertenrente begonnen oder den Rentenanspruch bereits festgestellt hatte.

Bei Berechnung von Hinterbliebenenrenten sind die persönlichen Entgeltpunkte aus der Versichertenrente nur dann maßgebend, wenn sie höher sind als die persönlichen Entgeltpunkte der neu zu berechnenden Hinterbliebenenrente.

 

Beispiel 1:

Ein am 10.9.1954 geborener Versicherter bezog seit dem 1.10.2017 eine Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236). Die für den Versicherten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 maßgebende Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenanspruch betrug 65 Jahre und 8 Monate, sodass die Zahlung der Altersrente ohne Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Abschlags frühestens ab dem 1.6.2020 möglich gewesen wäre.

Der Berechnung der Altersrente lagen 42,0000 Entgeltpunkte i. S. v. § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und – wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung seines 63. Lebensjahres – ein Zugangsfaktor von 0,904 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; [32 KM × 0,003 = 0,096; 1,0 Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abzüglich 0,096 = 0,904]) zugrunde. Daraus ergaben sich für die Berechnung der am 1.10.2017 beginnenden Altersrente für langjährig Versicherte 37,9680 pEP (§ 66 Abs. 1).

Am 3.9.2020 ist der Versicherte verstorben und für die Zeit ab 1.10.2020 besteht aus seiner Versicherung gemäß § 46 Abs. 2 Anspruch auf große Witwenrente. Für die Berechnung der Witwenrente ergaben sich lt. Neuberechnung bis zum Todesmonat (September 2020) 40,8888 Entgeltpunkte i. S. v. § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 264d).

Lösung:

Der verstorbene Versicherte bezog bis zum 30.9.2020 (§ 102 Abs. 5) eine Versichertenrente, an die sich nahtlos ab 1.10.2020 (also innerhalb von 24 Kalendermonaten) eine Hinterbliebenenrente anschließt, sodass die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 vorliegen.

Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zur Berechnung der Witwenrente bleibt gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich der Zugangsfaktor der bisher geleisteten Versichertenrente maßgebend. Danach ergeben sich bis einschließlich September 2020 folgende persönliche Entgeltpunkte:

40,8888 Entgeltpunkte lt. Neuberechnung × 0,904 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 3 Satz 1) = 36,9635 pEP (§ 66 Abs. 1).

Da der Versichertenrente 37,9680 pEP (§ 66 Abs. 1) zugrunde lagen, ist die große Witwenrente nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift mit den höheren – besitzgeschützten – pEP (= 37,9680 pEP) zu berechnen.

 

Beispiel 2:

Ein am 2.1.1955 geborener Versicherter bezog seit dem 1.2.2018 eine Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236). Die für den Versicherten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 maßgebende Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenanspruch beträgt 65 Jahre und 9 Monate, sodass die Zahlung dieser Altersrente ohne Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Abschlags erst ab 1.10.2021 möglich gewesen wäre. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte war für den im Januar 1955 geborenen Versicherten bereits nach Vollendung seines 63. Lebensjahres zulässig (§ 236 Abs. 1 Satz 2).

Der Berechnung der Altersrente lagen bei Rentenbeginn am 1.2.2018 42,0000 Entgeltpunkte i. S. v. § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und – wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente – ein Zugangsfaktor von 0,901 (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; [33 KM × 0,003 = 0,099; 1,0 Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abzüglich 0,099 = 0,901]) zugrunde. Daraus ergeben sich gemäß § 66 Abs. 1 für die Berechnung der Altersrente 37,8420 pEP (§ 66 Abs. 1).

Am 30.1.2021 ist der Versicherte verstorben und für die Zeit ab 1.2.2021 besteht aus seiner Versicherung gemäß § 46 Abs. 2 Anspruch auf große Witwenrente. Für die Berechnung der Witwenrente ergaben sich gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 lt. Neuberechnung bis zum Todesmonat (Januar 2021) 41,8888 Entgeltpunkte (ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, Abs. 3, § 264d).

Lösung:

Der verstorbene Versicherte bezog bis zum 31.1.2021 (§ 102 Abs. 5) eine Versichertenrente, an die sich nahtlos ab 1.2.2021 (also spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten) eine Hinterbliebenenrente anschließt, sodass die Vorausset...

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