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Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) sind Sonderleistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung, die entweder aufgrund einer tatsächlichen Erwerbsminderung als Renten wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit (§ 45 Abs. 1) oder bei unterstellter Erwerbsminderung infolge langjähriger Untertagearbeit als Renten für Bergleute nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten (§ 45 Abs. 3) geleistet werden. Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind gemäß § 81 Abs. 2 ausschließlich die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. Aus diesem Grunde ist die Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 2 bei der Berechnung von Renten für Bergleute nur anzuwenden, wenn diesen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist (Abs. 1 Satz 3). Dadurch wird sichergestellt, dass in die Besitzschutzprüfung des Abs. 1 Satz 2 bei Renten für Bergleute nur persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung einbezogen werden.

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