Rz. 1

Die Vorschrift, die den Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten für Folgerenten regelt, trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft.

Durch Art. 1 Nr. 25 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde die bisherige Überschrift, die mit der Bezeichnung des Fünften Titels identisch war, mit Wirkung v. 1.1.2002 in "Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten" geändert. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des § 88a (s. auch Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4595).

Mit Wirkung v. 1.8.2004 wurde Abs. 3 durch Art. 1 Nr. 17 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) angefügt. Die dadurch bedingte Rechtsänderung ist eine Folgeänderung zur Einführung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Beiträge, die nach Beginn einer Altersrente wirksam gezahlt worden sind.

Durch Art. 1 Nr. 5, Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) wurde Abs. 4 als Folgeänderung zur Einführung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76g) und der damit im Zusammenhang stehenden Einkommensanrechnung (§ 97a) mit Wirkung zum 1.1.2021 angefügt.

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