Rz. 13

Abs. 2 Satz 1 bestimmt abschließend den Kreis der Personen, die nachversichert werden können. Hierbei handelt es sich um Personen, die entweder versicherungsfrei sind oder von der Versicherung befreit wurden. Die Aufzählung der nachversicherungsfähigen Personen ist enumerativ, abschließend und durch Rechtsfortbildung nicht erweiterbar, sodass für andere versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen eine Nachversicherung ausgeschlossen ist.

2.2.1.1 Beamte, Richter und Soldaten (Nr. 1)

 

Rz. 14

Für die Personen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Beamte – auch im Vorbereitungsdienst –, Richter, Soldaten; hierzu zählen auch kommunale Wahlbeamte auf Zeit, z. B. hauptamtliche Bürgermeister; vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 4.1) folgt die Versicherungsfreiheit aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und betrifft nur die Beschäftigung, für die Versicherungsfreiheit wegen der Absicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat. Zur Nachversicherung von Zeiten im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung kann auf die Ausführungen von Schultes, SGb 1996, 519, verwiesen werden.

 

Rz. 15

Ein Beamtenverhältnis im staatsrechtlichen Sinne wird begründet durch die Überreichung der Ernennungsurkunde. Sofern die Ernennung jedoch nichtig war, greifen die Regelung der Nachversicherung. Galt daher ein Betroffener aufgrund einer erschlichenen Ernennung als versicherungsfrei, dann wandelt die Rücknahme der Ernennung die Versicherungsfreiheit nicht rückwirkend in eine Versicherungspflicht um. Nach dem Ausscheiden ist der Betroffene vielmehr grundsätzlich nachzuversichern, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (BSG, Urteil v. 26.10.1965, 11/1 RA 98/63; GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 4.1). Daher ist auch die Zeit der Suspendierung eines Beamten während des Disziplinarverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Disziplinarverfahren in den Nachversicherungszeitraum einzubeziehen (BSG, Urteil v. 18.12.1963, 3 RK 99/59).

 

Rz. 16

An der Regelung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der EuGH unterdessen in seinem Urteil v. 13.6.2016 erhebliche Kritik geübt und ausgeführt, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche sind (EuGH, Urteil v. 13.7.2016, C-187/15; mit Anm. in SozSichplus 2017, Nr. 1, 2; vgl. auch Anm. von Ruland, FamRZ 2016, 1831 und NVwZ 2017, 422; Anm. von Borth, FamRZ 2016, 1737; vgl. insoweit auch den zugrundeliegenden Vorlagebeschluss des VG Düsseldorf, Vorlagebeschluss v. 16.4.2015, 23 K 6871/13). Bisher hat es jedoch keine gesetzgeberische Reaktion in Deutschland auf die Entscheidung des EuGH gegeben (so zutreffend Ruland, ZESAR 2018, 53).

 

Rz. 17

Die Möglichkeit der Nachversicherung für Abgeordnete wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes v. 16.1.1987 (BGBl. I S. 143) mit Wirkung zum 21.1.1987 in das AbgG eingefügt. Die Nachversicherung ist deshalb nur für Abgeordnete möglich, die nach dem 20.1.1987 aus dem Parlament ausgeschieden sind (für die alte Rechtslage vgl. insoweit noch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.12.2004, 2 BvR 1210/01). Abgeordnete des Deutschen Bundestags, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf eine Altersversorgung nach Parlamentsrecht ausscheiden, können gemäß § 23 Abs. 2 AbgG zwischen einer Versorgungsabfindung und der Nachversicherung in der Rentenversicherung wählen (hierauf weist zutreffend hin Liebich, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 09/2019, § 8 Rz. 94).

 

Rz. 18

Für Landtagsabgeordnete ist § 23 Abs. 2 bis 4 AbgG als Bundesrecht nach dessen Abs. 8 entsprechend anwendbar, soweit landesrechtliche Vorschriften eine Versorgungsabfindung i. S. d. Abs. 1 vorsehen (vgl. insgesamt auch GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 4.6; für die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen, vgl. Anm. 4 i. V. m. Anm. 4.7).

2.2.1.2 Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 2)

 

Rz. 19

Für die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (z. B. wissenschaftliche Angestellte im Beamtenverhältnis, Geistliche der Kirchen, Kirchenbeamte) folgt die Versicherungsfreiheit aus § 5 Abs. 1 Nr. 2.

 

Rz. 20

Kirchenbeamte und Geistliche unterfallen deshalb nur dem Anwendungsbereich von Nr. 2, weil sie keine Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind. Nr. 1 scheidet daher generell aus. Eine notwendige Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ist jedoch nur für die Kirchenbeamten und Geistlichen möglich, die bei als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften beschäftigt sind (GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 4.3).

 

Rz. 21

Zu den anerkannten Körper...

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