Rz. 67

Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass gemäß § 264b Abs. 2 (i. d. F. v. 19.2.2002, gültig bis 31.12.2012) die dort genannten Fallkonstellationen von Witwenrenten vom Bezug des Zuschlags zur Witwenrente nach § 78a ausgeschlossen sind. Da die Bezieher von Witwenrenten bei sog. Altehen nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht ohnehin eine höhere Rente beziehen, weil aus Vertrauensschutzgründen ein höherer Rentenartfaktor anzuwenden ist, besteht keine Benachteiligung gegenüber den Beziehern von Witwenrenten nach neuem Recht, denen die Möglichkeit eines Zuschlags gemäß § 78a eingeräumt ist (SG Stade, Urteil v. 13.5.2009, S 5 R 551/06).

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