Rz. 42

Die Zuschlagsregelung in Abs. 1 knüpft grundsätzlich an Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung an, die dem überlebenden Ehegatten gemäß § 57 gutgeschrieben werden. Soweit jedoch Berücksichtigungszeiten allein aus den in Abs. 1a (Rz. 1) genannten Gründen nicht anzurechnen sind, kann ein Zuschlag an Entgeltpunkten dennoch gewährt werden.

 

Rz. 43

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten – bei kleinen und großen Witwen/Witwerrenten – kommt daher auch in Betracht, wenn Berücksichtigungszeiten für Zeiten der Kindererziehung wegen

  • § 56 Abs. 4 (betrifft z. B. Personen, die Altersvollrente beziehen oder versicherungsfrei i. S. v. § 5 Abs. 1 und 4 sind) – Nr. 1,
  • § 57 Satz 2 (bezieht sich auf eine mehr als geringfügig ausgeübte selbstständige Tätigkeit ohne Pflichtbeiträge) – Nr. 2,
  • § 56 Abs. 3 (bezieht sich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, in denen das Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ganz oder zeitweise im Ausland erzogen wurde) – Nr. 2 oder
  • § 210 (keine Speicherung von Berücksichtigungszeiten im Versicherungskonto, weil aufgrund der Beitragserstattung "untergegangen") – Nr. 3

nicht angerechnet werden können.

 

Rz. 44

Mit der Verweisung in Nr. 2 auf § 56 Abs. 3 wird klargestellt, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwen- und Witwerrenten auch dann gewährt werden soll, wenn Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur deshalb nicht angerechnet werden konnten und können, weil das Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ganz oder zeitweise im Ausland erzogen wurde (BT-Drs. 19/17586 S. 96, BR-Drs. 2/20 S. 108; vgl. auch GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 1.7.2020, Anm. 2.1).

 

Rz. 45

Nr. 2 mit dem Verweis auf § 56 Abs. 3 gilt erst bei einem Rentenbeginn der Witwenrente oder Witwerrente ab 1.7.2020, da Nr. 2 erst durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 eingefügt wurde.4

 

Rz. 46

Für die übrigen Fallgestaltungen gilt Abs. 1a i. d. F. v. 1.1.2012 bei einem Rentenbeginn der Witwenrente oder Witwerrente vom 1.1.2012 bis 30.6.2020 und erfasst die ansonsten in Nr. 1 bis 3 bereits seit dem 1.1.2012 geregelten Fallgestaltungen (vgl. hierzu GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 1.7.2020, Anm. 2.2).

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