Rz. 57

Wird ein Kind der Witwe oder des Witwers mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geboren, regelt Satz 3 einen letztlich von Satz 1 und Satz 2 abweichenden Beginn des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten. Ausschlaggebend ist insoweit die Geburt. Sinn der Regelung ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer solch späten Geburt, das Kind in der Regel nicht vom verstorbenen Versicherten abstammen kann (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 1.7.2020, Anm. 4).

 

Rz. 58

Abs. 2 Satz 3 regelt den Beginn der um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (für maximal 36 Monate) erhöhten Rente, wenn das Kind später als 300 Tage nach dem Tod der/des Versicherten geboren ist. Die höhere Rente steht erst von dem Monat an zu, der auf den letzten Zuschlagsmonat folgt. Das ist der Monat, in dem die Kindererziehung vor dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes – ggf. vorzeitig – endet.

 

Rz. 59

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in diesem Fall kann nur auf Antrag geleistet werden (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 1.7.2020, Anm. 4.3). Eine Gewährung von Amts wegen scheidet aus, da im Zeitpunkt des Todes des Versicherten gerade noch nicht feststand, dass ein Kind "nachgeboren" wird. Allerdings ist das Datum der Antragstellung für den Beginn des Zuschlags ohne Bedeutung. Ein "verspäteter" Antrag wirkt sich daher allenfalls auf die 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X (i. V. m. § 48 Abs. 4 SGB X) aus.

 

Rz. 60

Im Unterschied zu Abs. 2 Satz 1 und 2 zählen für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nur solche Monate, die tatsächlich Zuschlagsmonate i. S. d. Abs. 1 sind, also für die auch Berücksichtigungszeiten in Betracht kommen (vgl. aber Abs. 1a).

 

Rz. 61

Die höhere Rente muss allerdings beantragt werden, weil die spätere Geburt eines Kindes nach mehr als 300 Tagen im Zeitpunkt des Todes der/des Versicherten nicht vorhersehbar war.

 

Rz. 62

 
Praxis-Beispiel
 
Der Ehemann ist am 18.6.2009
gestorben. Die überlebende Ehefrau erhält von diesem Tag an Witwenrente.  
Sie erzieht ein von ihr am 2.8.2010
– also später als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten –  
geborenes (nichteheliches) Kind von Geburt an.  
Ausgehend von einer Erziehungszeit vom 1.9.2010 bis 31.8.2012
(= 36 Zuschlagsmonate) erhöht sich die Witwenrente um den Entgeltpunktezuschlag ab 1.9.2012

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