Rz. 18

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf kleine als auch auf große Witwenrenten oder Witwerrenten.

 

Rz. 19

Auch zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach § 46 Abs. 3 oder zu einer nach § 307a Abs. 6 Satz 1 abgeleiteten Witwenrente oder Witwerrente kann ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gewährt werden, wenn kein Fall i. S. d. § 255 Abs. 1 und des § 264c Abs. 2 vorliegt (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 1.7.2020, Anm. 2).

 

Rz. 20

Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a werden außerdem seit dem 1.1.2005 auch bei Witwenrenten und Witwerrenten an überlebende Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ermittelt.

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