Rz. 15

Der zeitliche Anwendungsbereich wird durch das Inkrafttreten der Regelung bestimmt. Die Vorschrift findet Anwendung, wenn ab dem 1.1.2002 Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente besteht und für diese Rente § 255 Abs. 1 SGB VI sowie § 264c Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden sind (vgl. insoweit auch GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 1.7.2020, Anm. 2).

 

Rz. 16

In Anlehnung an die Regelungen in § 255 Abs. 1 bedeutet dies, dass der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben sein muss; ansonsten kommt § 255 Abs. 1 zur Anwendung.

 

Rz. 17

Außerdem muss unter Beachtung von § 264c Abs. 2 eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. auch GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 1.7.2020, Anm. 2):

  • Die Ehe wurde nach dem 31.12.2001 geschlossen.
  • Die Ehe wurde vor dem 1.1.2002 geschlossen und beide Ehegatten sind nach dem 1.1.1962 geboren, hatten also zum 1.1.2002 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet.

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