2.1 Anzahl der Zuschlagsmonate (Abs. 1)

2.1.1 Tatsächliche Erziehungsdauer (Satz 1)

2.1.1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 15

Der zeitliche Anwendungsbereich wird durch das Inkrafttreten der Regelung bestimmt. Die Vorschrift findet Anwendung, wenn ab dem 1.1.2002 Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente besteht und für diese Rente § 255 Abs. 1 SGB VI sowie § 264c Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden sind (vgl. insoweit auch GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 1.7.2020, Anm. 2).

 

Rz. 16

In Anlehnung an die Regelungen in § 255 Abs. 1 bedeutet dies, dass der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben sein muss; ansonsten kommt § 255 Abs. 1 zur Anwendung.

 

Rz. 17

Außerdem muss unter Beachtung von § 264c Abs. 2 eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. auch GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 1.7.2020, Anm. 2):

  • Die Ehe wurde nach dem 31.12.2001 geschlossen.
  • Die Ehe wurde vor dem 1.1.2002 geschlossen und beide Ehegatten sind nach dem 1.1.1962 geboren, hatten also zum 1.1.2002 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet.

2.1.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 18

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf kleine als auch auf große Witwenrenten oder Witwerrenten.

 

Rz. 19

Auch zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach § 46 Abs. 3 oder zu einer nach § 307a Abs. 6 Satz 1 abgeleiteten Witwenrente oder Witwerrente kann ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gewährt werden, wenn kein Fall i. S. d. § 255 Abs. 1 und des § 264c Abs. 2 vorliegt (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 1.7.2020, Anm. 2).

 

Rz. 20

Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a werden außerdem seit dem 1.1.2005 auch bei Witwenrenten und Witwerrenten an überlebende Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ermittelt.

2.1.1.3 Voraussetzungen im einzelnen

 

Rz. 21

Nach Satz 1 richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres.

 

Rz. 22

In welchem Umfang Zuschlagsmonate zu berücksichtigen sind, richtet sich danach, wie lange ein oder mehrere Kinder bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres von der Witwe/dem Witwer erzogen worden sind; Satz 1.

 

Rz. 23

Insoweit wird von Gesetzes wegen an die Kalendermonate angeknüpft, die dem überlebenden Ehegatten als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach §§ 57, 249, 249a i. V. m. § 56 Abs. 2 gutgeschrieben wurden, d. h. in seinem Versicherungskonto gespeichert oder – sofern noch nicht geschehen – zu speichern sind (vgl. § 149). Dabei geht es um die Erziehung von leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern (vgl. hierzu § 56 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I).

 

Rz. 24

Soweit eine Zuordnung zu einem Versicherungskonto des jeweiligen Ehegatten noch nicht erfolgt ist bzw. eine solche strittig zwischen den Ehegatten ist, kommt die Generalnorm des § 56 Abs. 2 zur Anwendung, der die materiell-rechtlichen Regelungen aufstellt, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen ist (vgl. Komm. zu § 56); der andere Ehegatte ist nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung vgl. BSG, Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 22/10 R).

 

Rz. 25

Dabei wird der höchstmögliche Zuschlag pro Kind erreicht, wenn die Erziehungsperson dieses Kind während der gesamten Zeit erzogen hat, also bis zum Monat, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet. Kürzere Zeiten der Erziehung (Tod, Adoption) führen zu einem anteiligen geringeren Zuschlag (so bereits die gesetzgeberischen Erwägungen, BT-Drs. 14/4595 S. 49); die Zuordnung der Erziehungszeit richtet sich nach § 56 Abs. 2.

 

Rz. 26

Die "Gutschrift" von jeweils bis zu 3 Jahren bedeutet, dass es anders als bei den Kindererziehungszeiten selbst (§§ 56, 249, 249a) nicht auf das Geburtsjahr des Kindes ankommt, denn Kindererziehungszeiten sind bei Geburten vor 1992 nur mit einem Jahr und erst bei Geburten ab 1992 mit 3 Jahren anzurechnen.

 

Rz. 27

Im Unterschied zu den Berücksichtigungszeiten, die mit dem Tag der Geburt des Kindes beginnen, werden Zuschlagsmonate wegen Kindererziehung erst vom Folgemonat an berücksichtigt, es sei denn, das Kind ist bereits am Ersten des Monats geboren (§ 78a Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 28

Kinderberücksichtigungszeiten werden anders als Erziehungszeiten nach § 56 nicht "doppelt" angerechnet, d. h., bei zeitlichen Überschneidungen, z. B. bei Mehrlingsgeburten, reicht die Berücksichtigungszeit nur bis zum Ablauf des 10. Jahres nach der Geburt des "letzten" Kindes.

Das müsste nach dem Wortlaut des § 78a wegen der Bindung an die als Kinderberücksichtigungszeiten vorgemerkten Erziehungsmonate auch für Zuschlagsmonate gelten, wenn mehrere Kinder innerhalb der ersten 3 Lebensjahre gleichzeitig erzogen werden. In der Gesetzesbegründung heißt es allerdings: "Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, ist für die Zuschlagshöhe die Summe der Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten ausschlaggebend (z. B. Zwillinge 2 mal je 36 Monate)." (BT-Drs. 14/4595 S. 49). In diesem Sinne sollte die Regelung auch interpretiert werden und die für jedes Kind längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres anfallende Berücksichtigungszeit die Anzahl der Zusch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge