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Auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod; die 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X kommt nicht zum Tragen (weitergehend GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 22.12.2020, Anm. 6 ff.).

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