Rz. 36

Sofern eine abschlagsfreie Rente beansprucht werden kann, diese aber nicht in Anspruch genommen wird, sieht das Gesetz – in Umsetzung von § 63 Abs. 5 – zur Sicherstellung des Zuschlagsprinzips einen höheren Zugangsfaktor vor. Sinn ist es, Versicherte dafür zu belohnen, dass sie vorerst die Solidargemeinschaft der Beitragszahler nicht beanspruchen. Dabei weist der Gesetzgeber zur Unterstützung diese Belohnungsfunktion dem Zuschlag einen höheren Wert zu (0,005 Zuschlag statt 0,003) und steigert den Wert des Zuschlags überproportional gegenüber dem Abschlag. Die beiden Fallgruppen sind in Nr. 2b und Nr. 4b vorgesehen.

 

Rz. 37

Der Zugangsfaktor erhöht sich um 0,005 für jeden Kalendermonat

 

Rz. 38

Dies gilt, wenn eine Altersrente trotz erfüllter Wartezeit (§ 50 Abs. 1) nach Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. § 35 i. V. m. § 235) nicht, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird (Nr. 2b).

 

Rz. 39

Das Gleiche gilt auch für eine Hinterbliebenenrente, sofern der Versicherte – bei erfüllter Wartezeit – von der Möglichkeit, Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu erhalten, keinen oder erst später Gebrauch gemacht hat (Abs. 2 Nr. 4 b).

 

Rz. 40

 
Praxis-Beispiel
 
Ein Versicherter ist geboren am 15.6.1948
Er stirbt am 15.10.2013,
ohne Rente bezogen zu haben. Die Wartezeit für eine Regelaltersrente (die Regelaltersgrenze für Geburtsjahrgänge 1948 beträgt: 65 Jahre + 2 Monate, vgl. § 235 Abs. 2 (Tabelle) war erfüllt.
Die Regelaltersgrenze 65 Jahre + 2 Monat ist überschritten am 16.8.2013
Der Zugangsfaktor erhöht sich daher bei der am 15.10.2013 beginnenden Witwenrente für die Zeit vom 1.9. bis 30.9.2013 um 0,005 auf 1,005.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge