Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) eingefügt worden. Sie wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Das Wort "versicherungsfreier" ist als Folgeänderung zur Einführung der Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte – mit Befreiungsmöglichkeit – anstelle der bisherigen Versicherungsfreiheit (mit Verzicht hierauf) gestrichen worden (vgl. Komm. zu §§ 2, 5, 6).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 5.12.2012 ab 1.1.2013.
Rz. 2
Gesetzesmaterialien finden sich im Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) in BT-Drs. 15/2149 S. 24 und im Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in BT-Drs. 17/10773 S. 13.
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