Rz. 1

§ 76b wurde mit Wirkung zum 1.4.1999 in das SGB VI eingefügt (vgl. Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999, BGBl. I S. 388); die Regelung des § 76b ist erst auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) in den Gesetzesentwurf eingefügt worden: BT-Drs. 14/441 (Beschlussempfehlung), S. 11, 33 und wurde wie folgt geändert:

  • mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621): In Abs. 1 wurde hinter dem Wort "Beitragsanteil" der Klammerzusatz "(§ 172 Abs. 3)" gestrichen und in Abs. 2 "Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts" durch "vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil" ersetzt (BT-Drs. 15/26 S. 27);
  • mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554): In Abs. 4 Nr. 3 ist "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch "das Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (vgl. §§ 35, 235) (vgl. BT-Drs. 16/3794 S. 35);
  • mit Wirkung zum 1.1.2013 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl I. S. 2474). Die Vorschrift erfuhr dabei lediglich redaktionelle Änderungen. In der Überschrift und in Abs. 1 ist "versicherungsfreier" gestrichen und nach "Beschäftigte" die Passage "für die Beschäftigte … befreit sind, und" eingefügt worden. Dabei handelt es sich um Änderungen in der Folge der Neuregelungen zu § 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1b (Wegfall der Versicherungsfreiheit und Einführung eines Befreiungsrechts für geringfügig entlohnte Beschäftigte; vgl. insoweit BT-Drs. 17/10773 S. 4, 5 und 13).
  • mit Wirkung zum 1.1.2017 ist Abs. 4 durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden, in dem die von der Zuschlagsregelung ausgenommenen versicherungsfreien Beschäftigten einschränkend verändert wurden (BT-Drs. 18/9787 S. 42).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 8.12.2016 ab 1.1.2017.

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