Rz. 15

Der Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, findet zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes statt. Das ordnet § 1587 BGB ausdrücklich an. Grundregeln über die auszugleichenden Anrechte finden sich daher in §§ 1 bis 3 VersAusglG; der Wertausgleich bei der Scheidung richtet sich insbesondere nach § 10 VersAusglG (Interne Teilung), § 14 VersAusglG (Externe Teilung) und § 16 VersAusglG (Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis).

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