Rz. 11

Übergangsrecht zwischen altem und neuem Recht schafft § 48 VersAusglG (vgl. zu den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen auch die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG). Nach § 48 Abs. 1 VersAusglG kommt noch das bis zum 31.8.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht zur Anwendung – also insbesondere das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) –, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, § 48 Abs. 1 VersAusglG. Ausnahmen sieht zunächst § 48 Abs. 2 VersAusglG vor für Verfahren, die am oder nach dem 1.9.2009 abgetrennt oder ausgesetzt worden sind oder deren Ruhen angeordnet wurde. Eine weitere praxisrelevante Ausnahme sieht § 48 Abs. 3 VersAusglG vor; danach ist in Verfahren, in denen am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1.9.2010 das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Aufgrund des Zeitablaufs hat die Übergangsregelung nach § 48 Abs. 1 VersAusglG weitgehend ihre Bedeutung verloren; seit dem 1.9.2010 werden bei den Amtsgerichten keine Verfahren mehr geführt, die noch nach altem Recht zu entscheiden sind (Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 15.10.2019, § 48 VersAusglG Rz. 7). Auf die Darstellung der Rechtslage nach altem Recht wird daher in der aktuellen Kommentierung verzichtet (insoweit wird auf die Vorauflage verwiesen; eine gute Darstellung der alten Rechtslage findet sich auch in der GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023).

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