Rz. 9

Rechtslage vor dem 1.9.2009:

Das Familiengericht hatte rechtsverbindlich über den Ausgleich der von den Eheleuten bzw. Lebenspartnern erworbenen Versorgungsanrechte zu entscheiden. Es stellte insoweit fest,

  • in welcher Höhe während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworbene Versorgungsanrechte von einem Ehegatten bzw. Lebenspartner zugunsten des jeweils anderen durch Übertragung (§ 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) oder durch Begründung (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b VAHRG) auszugleichen sind und verfügte,
  • dass der Monatsbetrag der übertragenen oder begründeten Anwartschaften in Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte/Ost umzurechnen sind (vgl. § 1587b Abs. 6 BGB, § 264a i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 VAÜG).

VAHRG, VAÜG und die den Versorgungsausgleich regelnden §§ 1587a ff. BGB wurden durch das VAStrRefG zum 1.9.2009 aufgehoben.

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