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§ 264 beinhaltet eine Ermittlungsvorschrift für Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten beim Versorgungsausgleich, wenn für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden sind.

Zum Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet (Entgeltpunkte/Ost) vgl. § 264a. § 86 und § 265a Abs. 2 – mit Wirkung zum 1.9.2009 durch das VAStrRefG aufgehoben – bezogen sich auf knappschaftliche Versicherungszeiten im Versorgungsausgleich.

Auf §§ 183 und 187 nimmt § 76 Abs. 2 Satz 2 Bezug; auf die Regelungen über die externe Teilung nach § 14 VersAusglG (vgl. insoweit auch § 222 FamFG) bezieht sich § 76 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

§ 66 Abs. 1 Nr. 4 regelt die Berücksichtigung von Zuschlägen oder Abschlägen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting dem Grunde nach bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte.

§ 120f sieht bei einer internen Teilung und Verrechnung von Anrechten i. S. v. § 10 Abs. 2 VersAusglG (Interne Teilung) eine Vollzugsregelung für den Rentenversicherungsträger vor.

Außerdem sieht die praxisrelevante Vorschrift des § 37 VersAusglG die Anpassung des durch den Versorgungsausgleich gekürzten Anrechtes der ausgleichspflichtigen Person wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person vor.

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