1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass rentenrechtliche Zeiten – mit Ausnahme der Zurechnungszeit und der Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente – nach Beginn der jeweiligen Rente für diese Rente nicht zu berücksichtigen sind.

Zum Rentenbeginn vgl. §§ 99 ff.

An die Stelle des Rentenbeginns tritt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Eintritt der Erwerbsminderung (Abs. 2), es sei denn, dass Abs. 3 Anwendung findet.

Abs. 4 (Rz. 1) bezieht sich auf Pflichtbeiträge aus § 119 SGB X, die nach Rentenbeginn aufgrund eines vorher eingetretenen Schadensereignisses gezahlt werden.

1.2 Normzweck

 

Rz. 3

Der Endzeitpunkt für die Ermittlung von Entgeltpunkten nach den §§ 70 ff. ist der Rentenbeginn. Sinn der Regelung ist es daher, dem rentenrechtlichen Grundsatz Ausdruck zu verleihen, dass ein bereits eingetretener Versicherungsfall bzw. Leistungsfall nachträglich grundsätzlich nicht mehr versichert werden kann. Dieses Versicherungsfallprinzip wird durch das Rentenbeginnprinzip ergänzt (vgl. auch GRA der DRV zu § 75 SGB VI,Stand: 18.1.2023, Anm. 2; vgl. auch die Komm. unter Rz. 8 ff. – Rentenzuschläge bei Altersrenten nach Abs. 1). Die Berücksichtigung solcher nach Rentenbeginn erworbener Entgeltpunkten wird daher auf die Folgerente verschoben. Das ist das weitergehende Ziel von § 75. § 75 Abs. 1 verbietet im Grundsatz daher, den mit Rentenbeginn feststehenden Rangstellenwert allein deshalb neu festzustellen, weil nachträglich zusätzliche Rangstellenverbesserungen erworben wurden. Hierfür ist – soweit spezialgesetzlich anderes nicht vorgesehen – vielmehr ein Neubewertungsfall nach § 89 oder Neufeststellungsfall nach § 100, § 48 SGB X erforderlich (BSG, Urteil v. 30.8.2001, B 4 RA 116/00 R, Rz. 20).

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 4

Weitgehend gleichgelagerte Vorgängervorschriften finden sich in § 1255 Abs. 3 und 8 RVO, in §§ 30 Abs. 3 und 32 Abs. 8 AVG und in §§ 53 Abs. 3a und 54 Abs. 10 RKG.

1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

 

Rz. 5

Ergänzende Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 76 bis 76f, die das Regelungswerk der Zuschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung beinhalten. Bei einem durchgeführten Rentensplitting nach § 120a finden sich weitere Regelungen in § 101 Abs. 4 und 5. Für Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet ist § 264a zu berücksichtigen. Außerdem sind bei § 75 Abs. 4 die Regelungen von § 119 und § 34 Abs. 4 Nr. 3 zu berücksichtigen.

1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 75 erfassen. Die GRA der DRV zu § 75 hat den Stand 18.1.2023 (i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023) und ist unter folgender Adresse online abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0075.html (zuletzt abgerufen am 4.3.2024).

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