Rz. 1
Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert worden. Seit 2002 wie folgt:
- ab 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403). Abs. 1 Satz 3 wurde neu gefasst und Abs. 3 Satz 2 gestrichen.
- ebenfalls ab 1.1.2002 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG-ÄndG) v. 11.4.2002 (BGBl. I S. 1302). In Abs. 2 Satz 1 sind nach "beitragsfreie Zeiten" die Wörter "nach der Vergleichsbewertung" gestrichen worden.
- ab 1.8.2002 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJGÄndG) v. 27.5.2002 (BGBl. I S. 1667): Abs. 1 Satz 4 ist angefügt worden.
- ab 1.1.2005 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791). Abs. 1 Satz 3 (jetzt in Abs. 3 als Nr. 2 integriert) und Satz 4 (Sonderregelung für Beschäftigungszeiten im Rahmen eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres) wurden gestrichen sowie Abs. 3 neu gefasst. Dabei entspricht Nr. 1 dem bisherigen in Abs. 3 geregelten Recht. Satz 2 und Satz 3 sind neu in die Regelung aufgenommen worden.
Zur – ggf. rückwirkenden – Anwendung dieser Gesetzesänderungen vgl. § 300 Abs. 1 und 2. Zur umfangreichen Gesetzeshistorie vgl. auch GRA der DRV zu § 71 SGB VI,Stand: 20.12.2019, Historie.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 31.7.2004 ab 1.1.2005.
Rz. 2
Gesetzesmaterialien:
- Zum AVmEG: BT-Drs. 14/4595, 14/5068, 14/5146 zum AVmG bzw. AVmEG. Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (BT-Drs. 14/4595) wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in einen zustimmungspflichtigen (Anlage 2 zu BT-Drs. 14/5146 = AVmG) und einen von der Zustimmung des Bundesrates unabhängigen Teil (Anlage 1 zu BT-Drs. 14/5146 = AVmEG) gesplittet;
- Zum BVG-ÄndG: BT-Drs. 14/8133;
- Zum FSJGÄndG: BT-Drs. 14/7485.
- Zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz: BT-Drs. 15/2149 und 15/2678.
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