Rz. 2

Die Rentenhöhe durch die Ermittlung von (persönlichen) Entgeltpunkten – als der die individuelle Lebensleistung prägender Faktor der Rentenberechnung – steht seit der Novellierung des Rentenrechts durch die Überführung der rentenrechtlichen Regelung aus dem alten Recht (RVO/AVG) in das SGB VI durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) auf zwei Säulen (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen allgemein, BT-Drs. 11/4124, insbesondere S. 171):

  1. auf der Bewertung der tatsächlich im Versicherungsleben eingezahlten Beiträgen; also den Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55, einschließlich der Kindererziehungszeiten nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 56 – die sog. Beitragsrente und
  2. seit 1.1.1992 auch auf der Bewertung aller beitragsfreien Zeiten – Gesamtleistungsbewertung § 71.

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