Rz. 1

§ 69 Abs. 1 ist am 1.1.1992, Abs. 2 bereits am 1.1.1991 in Kraft getreten (damit das vorläufige Durchschnittsentgelt für 1992 rechtzeitig bestimmt werden konnte).

Die Vorschrift ist geändert worden

  • durch Art. 7 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.7.2001 (Abs. 2 Nr. 2) bzw. 1.1.2003 (Abs. 2 Nr. 1). Die Wörter "Deutsche Mark" wurden jeweils durch "Euro" ersetzt;
  • durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) mit Wirkung zum 12.12.2006. In Abs. 2 Satz 1 ist "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch den neuen Begriff "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt worden (Folgeänderung zu § 68);
  • durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.3.2007. Nach dem Wort "Rentenwert" wurde "und den Ausgleichsbedarf" eingefügt. "Zur Transparenz und Rechtssicherheit wird der Ausgleichsbedarf künftig in der jeweiligen Verordnung zur Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts ausgewiesen" (vgl. BT-Drs. 16/3794 S. 35);
  • mit Wirkung zum 1.1.2012 durch Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057). In Abs. 1 Satz 1 ist "bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres" eingefügt und Satz 2 gestrichen worden. Die weitere Änderung betrifft Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und beinhaltet eine redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass sich jede Lohnerhöhung in der Fortschreibung widerspiegelt.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 22.12.2011 ab 1.1.2012.

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