2.3.1 Dreischrittverfahren (Satz 1)

 

Rz. 27

Der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes wird in drei Schritten bestimmt. Abs. 3 Satz 1 entspricht weitgehend dem Wortlaut des bisherigen Abs. 3 und Abs. 3 Satz 2 dem des bisherigen Abs. 4 (vgl. zu den Kriterien auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 4).

 

Rz. 28

Nach Abs. 3 wird der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils (vgl. Rz. 1) schrittweise wie folgt ermittelt:

  • Zunächst wird in einem ersten Schritt der durchschnittliche Beitragssatz (damit werden Veränderungen während des jeweiligen Jahres einbezogen) des vergangenen und in einem zweiten Schritt des vorvergangenen Kalenderjahres jeweils von der Differenz aus 100 % und dem Altersvorsorgeanteil für 2012 subtrahiert (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) und
  • in einem dritten Schritt dann wird der sich daraus ergebende Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den des vorvergangenen Jahres dividiert = Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes (Abs. 3 Satz 1 HS 2).

2.3.2 Referenzwert – Altersvorsorgeanteil 2012 (Satz 2)

 

Rz. 29

Satz 2 bestimmt den Referenzwert des Altersvorsorgeanteils für das Jahr 2012; dies ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

 

Rz. 30

Der Altersvorsorgeanteil beträgt für 2012 4 % (vgl. insoweit § 255e Abs. 3 i. d. F. bis 30.6.2018; in der aktuellen Fassung beinhaltet § 255e die sog. Haltelinie hinsichtlich des Sicherungsniveaus des aktuellen Rentenwerts von 48 % für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2025) und erreicht damit seinen endgültigen Wert (Abs. 3 Satz 2). Zur Zielsetzung des Gesetzgebers des Aufbaus einer insoweit von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Altersversorgung vgl. auch BT-Drs. 14/4595 S. 38.

 

Rz. 31

Die Einführung des Altersvorsorgeanteils (und auch des Nachhaltigkeitsfaktors) verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil v. 13.11.2008, B 13 R 13/08 R).

 

Rz. 32

Soweit es um die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte vom 1.7.2005 bis 1.7.2013 und den zu berücksichtigenden Altersvorsorgeanteil geht, sind die in § 255 e Abs. 3 (i. d. F. bis 30.6.2018) für die Jahre 2002 bis 2012 genannten Vomhundertsätze (0,5 % bis 4,0 %) maßgebend.

Zur Nichtanwendung des Veränderungsfaktors beim Beitragssatz – bisher in Abs. 6 geregelt (vgl. Rz. 1) – vgl. § 68a Abs. 1.

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