Rz. 39

Bei Unterbrechung eines Teilrentenbezugs zum Beispiel deshalb, weil der anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht, handelt es sich bei einer späteren Teilrente wegen Alters um einen neuen Anspruch und somit um einen neuen Rentenbeginn. Tritt eine Unterbrechung im Rentenbezug und damit ein neuer Rentenfall ein, sind sämtliche Entgeltpunkte – einschließlich der Entgeltpunkte für Beiträge während der Teilrente – im Rahmen von §§ 70 ff. neu zu bestimmen (GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 4.5).

 
Praxis-Beispiel
 
Altersteilrente und nebenher Pflichtbeiträge v. 1.10.2010 bis 31.3.2011
Altersvollrente v. 1.4.2011 bis 31.7.2011
Die Rente ist wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze gänzlich weggefallen. Für die Zeit v. 1.8. bis 31.10.2009 werden Pflichtbeiträge gezahlt.
Erneut Altersteilrente und nebenher Pflichtbeiträge v. 1.11.2011 bis 31.1.2012
Altersvollrente ab 1.2.2012 fortlaufend

Lösung:

  • Der Altersvollrente v. 1.4. bis 31.7.2011 sind die Entgeltpunkte aus den bis zum 30.9.2010 zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die Zuschläge für die v. 1.10.2010 bis 31.3.2011 gezahlten Beiträge zugrunde zu legen.
  • Bei der Teilrente ab 1.11.2011 handelt es sich um einen neuen Rentenfall. Daher sind sämtliche Entgeltpunkte – bezogen auf den 1.11.2011 – neu zu ermitteln.
  • Die Altersvollrente ab 1.2.2012 ist aus den zuvor per 1.11.2011 berücksichtigten Entgeltpunkten zu berechnen und um Zuschläge für die v. 1.11.2011 bis 31.1.2012 gezahlten Beiträge zu erhöhen.

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