Rz. 25

Altersrenten können als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen werden (vgl. § 34 Abs. 3, § 42 Abs. 2); dabei hat der Gesetzgeber die starren Grenzen i. S. fester Teilrentenstufe (mit 1/3, 1/2 oder 2/3 der Vollrente) – wie sie noch in § 34 Abs. 3 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung geregelt waren – aufgegeben (vgl. BT-Drs. 18/9787 S. 11, 38, 42).

 

Rz. 26

Bezieht der Versicherte lediglich eine Teilrente, so unterscheidet Abs. 3 i. d. F. v. 9.12.2016 ab 1.7.2017 für die Ermittlung der Entgeltpunkte zwischen Teilrenten wegen Alters, die unabhängig vom Hinzuverdienst sind (Satz 1) und solchen Teilrenten wegen Alters, die abhängig vom Hinzuverdienst sind (Satz 2).

2.3.1 Teilrenten wegen Alters unabhängig vom Hinzuverdienst nach § 42 Abs. 2 (Satz 1)

 

Rz. 27

Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 Abs. 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente. Die (mögliche) Altersvollrente stellt damit regelmäßig lediglich die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Teilrente dar.

 

Rz. 28

Bei Teilrenten unabhängig vom Hinzuverdienst i. S. d. § 42 Abs. 2 ist deren Bezug in der Höhe grundsätzlich beliebig frei wählbar. Es gibt keine Bindung mehr an die bisherigen 3 Stufen (in Höhe von zwei Dritteln, in Höhe der Hälfte und in Höhe eines Drittels). Es ist jeder beliebige Anteil frei wählbar, solange er mindestens 10 % der Altersvollrente beträgt (vgl. BT-Drs. 18/9787 S. 41). Solche Teilrenten können daher in vollen Prozentschritten zwischen mindestens 10 % (diese Untergrenze ergibt sich aus § 42 Abs. 1) und höchstens 99 % der Altersvollrente betragen. Limitiert wird die Höhe nur durch einen etwaigen Hinzuverdienst. Die gewählte Teilrente darf nicht höher sein als die Teilrente, die sich bei Anrechnung von Hinzuverdienst ergibt (GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 4.1).

 

Rz. 29

Die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente (Abs. 3 Satz 1). Möchte z. B. ein Versicherter seine Teilrente i. H. v. 40 % der Altersvollrente beziehen, so entfallen von der Summe aller Entgeltpunkte genau 40 % auf die Teilrente. Diese Systematik entspricht damit dem bisher für Teilrenten geltenden Recht nach Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen; vgl. BT-Drs. 18/9787 S. 41).

 

Rz. 30

Zur Summe der Entgeltpunkte gehören auch die nach § 76d ermittelte Zuschläge an Entgeltpunkten nach Beginn einer Rente wegen Alters; auch diese werden im Verhältnis berücksichtigt. Hieraus folgt, dass bei der (möglichen) Altersvollrente die bisherigen Zuschläge berücksichtigt werden und damit indirekt in die zu ermittelnde Teilrente einfließen. Außerdem gehören hierzu auch die nach den §§ 76g, 307e, 307f ermittelten Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Diese Zuschläge werden wie alle anderen Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente berücksichtigt (GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 4.2).

 

Rz. 31

Es gilt das Prinzip der getrennten Bewertung; so sind Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen und der allgemeinen Rentenversicherung ebenso unabhängig voneinander zu ermitteln, wie Entgeltpunkte West und Ost (GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 4.1). Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West erreicht, sodass ab dann eine gesonderte Ermittlung von Entgeltpunkten Ost entfällt; vgl. Kommentierungen zu §§ 254b, 254d, 255a, 255c und 255d. Es gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Zugangsfaktoren.

 

Rz. 31a

Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurden in Satz 1 die Wörter "unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten" mit Wirkung zum 1.1.2023 gestrichen. Dies ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten, wie sie der Gesetzgeber mit Art. 7 Nr. 4 des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 und der damit einhergehenden Änderung von § 34 SGB VI zum 1.1.2023 geregelt hat (BR-Drs. 422/22 S. 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 97).

2.3.2 Teilrenten wegen Alters abhängig vom Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 3 (Satz 2)

 

Rz. 32

Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Abs. 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

 

Rz. 33

Auch bei einer Teilrente, die abhängig ist vom Hinzuverdienst, gibt es keine starren Grenzen i. S. einer festen Teilrentenstufe mehr. Mit dem Flexirentengesetz hatte der Gesetzgeber auch § 34 Abs. 3 ab 1.1.2017 neu gefasst. Abs. 3 bestimmt seitdem die Rechtsfolgen eines Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze. Die bisherigen, auf Tei...

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