Rz. 16

Persönliche Entgeltpunkte nach Nr. 11 sind – nach Abs. 1 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2021 mit dem Inkrafttreten der Grundrente nach § 76g – für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln (vgl. auch GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 1 und 2). Eine isolierte Betrachtung des auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruhenden Rentenanteils ist zum Zweck der Einkommensanrechnung nach § 97a erforderlich. Diese Sonderregelung ist daher zum einen erforderlich, damit die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (unter Heranziehung des individuell maßgebenden Zugangsfaktors) und somit auch der entsprechende Monatsbetrag einer Rente hieraus im Hinblick auf § 97a bestimmt werden können (BT-Drs. 19/20711 S. 30). Zum anderen ist so sichergestellt, dass dieser Rentenanteil bei sonstigen Regelungen zum Zusammentreffen von Renten mit Einkommen oder Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben kann und dort nur die originäre Rente – ohne Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung – maßgeblich ist (BT-Drs. 19/18473 S. 36, BR-Drs. 85/20 S. 33).

 

Rz. 17

Persönliche Entgeltpunkte für langjährige Versicherung werden daher ermittelt, indem deren Zuschlag mit dem Zugangsfaktor gesondert vervielfältigt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge