Rz. 33

Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wird in § 56 und für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren sind in § 249 geregelt. Für Kinder, die nach dem 1.1.1992 geboren wurden, werden Kindererziehungszeiten mit 3 Jahren abgegolten (§ 56 Abs. 1 Satz 1). Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind endet hingegen nach 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1). § 249 gilt insoweit nur für Neurentner, also für alle Rentenzugänge ab 1.7.2014. Für Bestandsrentner – also solche, die sich bereits bis zum 30.6.2014 im Rentenbezug befunden haben – hat der Gesetzgeber die Zuschlagsregelung des § 307d vorgesehen.

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