Rz. 16

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV setzt sich das Arbeitsentgelt zusammen aus allen laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer (weisungsabhängigen) Beschäftigung. Die Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit und damit die Abgrenzung zur Erzielung von Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV erfolgt nach § 7 Abs. 1 SGB IV; über die dort niedergelegten Kriterien erfolgt die Statusfeststellung im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Anhaltspunkte für die nicht selbständige Arbeit i. S.e. Weisungsabhängigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind dabei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

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