Rz. 1a

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Schadensersatzanspruch des Versicherten und damit auch der Beitragsübergang auf den Rentenversicherungsträger ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine "unfallfeste Position" erreicht hat (BGH, NJW 1987, S. 3179 m.w.N.). In diesen Fällen ist nach Auffassung des BGH die Zuerkennung eines solchen Anspruchs nicht mehr wirtschaftlich vernünftig, wenn dem Versicherten aufgrund begünstigender Regelungen des Rentenversicherungsrechts kein Schaden durch den Ausfall von Beiträgen entsteht (z.B. weil Anrechnungszeiten oder eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen sind). Dadurch wird der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf Kosten der Solidargemeinschaft, die die kompensatorischen Leistungen finanziert, von seiner Ersatzpflicht befreit.

 

Rz. 2

Für die Zeit ab 1.1.1992 fingiert die Regelung des § 62 einen Schaden des Versicherten, auch wenn der Beitragsausfall für ihn wegen der Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten (§ 54 Abs. 4) keinen Nachteil darstellt.

 

Rz. 3

§ 62 steht im engen Zusammenhang mit den §§ 116, 119 SGB X (Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige, Übergang von Beitragsansprüchen). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass im Fall der Drittschädigung vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer als Schadensersatz Beiträge auch für Zeiten gezahlt werden müssen, die rentenrechtlich ohne Beitragszahlung zu entschädigen sind.

 

Rz. 4

In Betracht kommen Schadensersatzansprüche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund der Haftungsnormen des BGB, des Straßenverkehrsgesetzes, des Luftfahrtgesetzes, des Atomgesetzes und des Haftpflichtgesetzes.

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