Rz. 20

Mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird ein Befreiungsgrund für Beschäftigungsverhältnisse von Lehrern und Erziehern (vgl. § 2 Nr. 1 und die dortige Kommentierung) geschaffen, bei denen eine Versorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet ist. Die Regelung bestand schon in vergleichbarer Form vor Geltung des SGB VI (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AVG). Nicht öffentliche Schulen sind solche, deren Träger nicht eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, sondern eine (natürliche oder juristische) Person des Privatrechts oder eine Religionsgemeinschaft ist.

 

Rz. 21

Voraussetzung der Befreiung ist die Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung (wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit) sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Voraussetzungen. Der Rentenversicherungsträger hat eine Entscheidung hierüber von der in § 6 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stelle in Form des sog. Gewährleistungsbescheids einzuholen. Die Befreiung ist aber zudem davon abhängig, dass die Erfüllung dieser Gewährleistung, also der bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Versorgungsansprüche, tatsächlich gesichert ist.

 

Rz. 22

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 stellt sicher, dass eine Antragsbefreiung für Lehrer oder Erzieher an Privatschulen nur möglich ist, wenn diese auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB VI genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, d. h. im Ergebnis – wie beamtete Lehrer – auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sind. Daher sind nur solche in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis befindliche Lehrer und Erzieher versicherungsfrei, deren Rechtsstellung sich umfassend nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richtet und nicht nur im Hinblick auf die Altersabsicherung. Ziel dieser Regelung ist es zu verhindern, dass diese Vorschrift auch auf Arbeitnehmer anwendbar ist, deren Rechtsstellung sich mit Ausnahme der Ausgestaltung der Alterssicherung nicht von der von anderen Arbeitnehmern unterscheidet (vgl. insoweit die gesetzgeberischen Erwägungen in BR-Drs. 544/08 S. 26).

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