Rz. 4

Die Zurechnungszeit beginnt bei

  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, § 240) und Renten wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
  • Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (§ 43 Abs. 6), mit dem Beginn dieser Rente (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
  • Erziehungsrenten (§ 47 Abs. 1 und 3, § 243a) mit dem Rentenbeginn (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4),
  • Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten (§ 46 Abs. 1 bis 3, § 48 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3, § 303) mit dem Todestag der versicherten Person (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).

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