Rz. 64

Abs. 5 ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. In der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung regelte die Vorschrift den Ausschluss von Anrechnungszeiten für Zeiten des Bezuges einer Altersrente, und zwar unabhängig davon, ob diese als Vollrente oder als Teilrente bezogen worden ist. Dies hatte zur Folge, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, die eine während des Teilrentenbezugs ausgeübte Beschäftigung unterbrochen hatten, – abgesehen von den in § 252 Abs. 2 genannten Fällen – von der Anerkennung als Anrechnungszeit ausgeschlossen waren.

Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.1997 insoweit geändert, als die Anerkennung von Anrechnungszeiten nur noch bei Bezug einer Vollrente wegen Alters ausgeschlossen worden ist. Somit konnten Anrechnungszeiten während des Bezugs einer Teilrente begründet und bei Berechnung einer späteren Vollrente wegen Alters oder einer Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden.

Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) ist Abs. 5 mit Wirkung zum 1.8.2004 erneut insoweit geändert worden als Anrechnungszeiten für Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Alters generell nicht berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente geleistet wird. Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung der Vorschrift handelt es sich um eine Folgeänderung zur zeitgleichen Einführung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente gemäß § 76d (BT-Drs. 15/2149 v. 9.12.2003). Abs. 5 gilt allerdings weiterhin nicht für Anrechnungszeiten, die nach der spezielleren Regelung des § 252 Abs. 2 in der Zeit vom 1.1.1983 bis zum 31.12.1996 anzurechnen sind.

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