Rz. 60

Eine Unterbrechung i. S. v. Abs. 2 liegt vor, wenn einer der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 3a genannten Anrechnungszeitentatbestände spätestens am letzten Tag des auf die versicherte Beschäftigung (selbständige Tätigkeit etc.) folgenden Kalendermonats eingetreten ist. Ein unmittelbarer Anschluss an den Anrechnungszeitentatbestand oder eine Umrahmung des Anrechnungszeitentatbestandes durch eine versicherte Beschäftigung (selbständige Tätigkeit etc.) ist hierbei nicht erforderlich. Darüber hinaus liegt eine "Unterbrechung" i. S. v. Abs. 2 auch dann noch vor, wenn der Anrechnungszeitentatbestand zwar nicht im sog. Monatsprinzip an eine versicherte Beschäftigung (selbständige Tätigkeit etc.) anschließt, die Zwischenzeit aber mit anschlusswahrenden Überbrückungstatbeständen belegt ist, wenn die Lücke zwischen der versicherten Beschäftigung (selbständigen Tätigkeit etc.) und dem Überbrückungstatbestand einerseits sowie die Lücke zwischen dem Überbrückungstatbestand und dem Anrechnungszeitentatbestand andererseits jeweils keinen vollen Kalendermonat umfasst.

Als Überbrückungstatbestände kommen z. B. in Betracht:

  • Kindererziehungszeiten (§ 56,§ 249 Abs. 1, § 249a),
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder aufgrund der Pflege einer pflegebedürftigen Person (§ 249b),
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Pflege einer pflegebedürftigen Person (§ 3 Satz 1 Nr. 1a),
  • andere Anrechnungszeiten oder Anrechnungszeitentatsachen (§ 58, § 252, § 252a),
  • Ersatzzeiten (§ 250),
  • Rentenbezugszeiten (mit Ausnahme des Bezugs einer Rente für Bergleute gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 3),
  • Streik (gilt auch für nicht gewerkschaftlich geführtem "wilden Streik"),
  • Aussperrung,
  • Sperrzeiten bei Arbeitslosigkeit (§ 159 SGB III, vom 1.1.1998 bis 31.3.2012 gemäß § 144 SGB III, bis 31.12.1997 gemäß § 119, § 119a AFG),
  • Zeiten einer unqualifizierten Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit, aber nachweislich mit eigenen Bewerbungsbemühungen,
  • Zeiten einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung bis zu etwa 6 Monaten (vgl. AG- FAVR 2/2011 5),
  • gescheiterter Selbsthilfeversuch bis zu 6 Monaten (z. B. Auswanderungsversuch oder missglückter Versuch, sich selbständig zu machen; eine Überschreitung der Frist von 6 Monaten um einen Zeitraum von weniger als einen Monat ist nach der Rechtsprechung des BSG zulässig; BSG, Urteil v. 16.11.1972, 11 RA 168/72),
  • Zeiten einer Beschäftigung oder einer Arbeitslosigkeit im EU-/EWR-Ausland (Art. 45 Abs. 6 Satz 3 EWGV 1408/71, Art. 5 EWGV 883/2004).

Keine Überbrückungstatbestände sind z. B.

  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Zeiten der Inhaftierung (gilt grundsätzlich auch für Zeiten einer unverschuldeten Inhaftierung oder einer Untersuchungshaft),
  • Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu deren vollendetem 10. Lebensjahr, in denen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wegen der Ausübung einer mehr als geringfügig entlohnten selbständigen Tätigkeit ohne zeitgleiche Pflichtbeitragszeit gemäß § 57 Satz 2 nicht anerkannt werden können.

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