Rz. 59

Für versicherungspflichtige selbständig Tätige ist hinsichtlich des Unterbrechungstatbestandes darüber hinaus Abs. 2 Satz 2 zu beachten, nach dem eine selbständige Tätigkeit nur dann als unterbrochen gilt, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. Für Zeiten vor dem 1.1.1992 ist hinsichtlich des Unterbrechungstatbestandes für antragspflichtversicherte Selbstständige sowie für versicherungspflichtige Handwerker die in § 252 Abs. 6 enthaltene Übergangsregelung zu beachten (vgl. Komm. zu § 252 Abs. 6).

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