Rz. 58

Soweit während eines Anrechnungszeitentatbestandes aufgrund einer Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (z. B. bei Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten), endet die versicherte Beschäftigung mit dem letzten Tag der Entgeltfortzahlung; erst mit dem Tag danach gilt die Beschäftigung als durch den Anrechnungszeitentatbestand unterbrochen.

Pflichtbeiträge, die während einer Anrechnungszeitentatsache aufgrund einer Urlaubsabgeltung gezahlt worden sind, stehen der Anerkennung einer zeitgleichen Anrechnungszeit grundsätzlich nicht entgegen, es sei denn, die Urlaubsabgeltung schließt sich zeitlich unmittelbar an eine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz an.

Neben Pflichtbeiträgen für Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V) sind zeitgleich Anrechnungszeiten gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzuerkennen, wenn in der Person des Versicherten weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Unterbrechungstatbestand liegt in diesen Fällen ab dem Tag vor, der dem letzten Tag der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (vor der stufenweisen Wiedereingliederung) folgt.

Bei Mehrfachbeschäftigung liegt der Unterbrechungstatbestand an dem Tag vor, der dem Tag folgt, für den der letzte Pflichtbeitrag für die Beschäftigung gezahlt worden ist, in der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Auch in diesen Fällen können Anrechnungszeiten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3) neben zeitgleichen Pflichtbeitragszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 1) anerkannt werden.

Sonstige Pflichtbeiträge (z. B. für Kindererziehungszeiten gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 oder aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a) sowie freiwillige Beiträge haben keinen Einfluss auf den Unterbrechungstatbestand; dies hat zur Folge, dass sie der zeitgleichen Anerkennung einer Anrechnungszeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 3a nicht entgegenstehen.

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